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Änderungen beim Telemediengesetz

Sind Sie betroffen? Dann sollten Sie handeln.

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat u.a. das neue „Digitale-Dienste-Gesetz“, das der Bundestag zuvor schon verabschiedet hat, „durchgewunken“.

Eigentlich geht es um ein ganzes Bündel von Gesetzesänderungen, das wegen des „Gesetzes über digitale Dienste“ („Digital Service Act“ – Verordnung 2022/2065) der Europäischen Union erforderlich wurde.

Nun wird es in Kürze vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann bald im Bundesgesetzblatt verkündet.

Warum sollte Sie das interessieren?

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG), das bisher die Anbieterkennzeichung (Impressum) regelte.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich dann in Kürze nicht mehr aus § 5 TMG, sondern aus § 5 DDG. Das sollte entsprechend spätestens dann auf Website geändert werden, wenn das DDG in Kraft getreten  ist. Sofern Sie es mitbekommen.

Man könnte nun sofort beginnen, im Impressum die Bezeichnung in § 5 DDG zu ändern.
Da es aber nicht verpflichtend ist, auf die Norm hinzuweisen, empfiehlt unsere Datenschützerin Cordula Schau, jeglichen Hinweis auf das Telemediengesetz bzw. TMG einfach zu entfernen. Eine Fehlerquelle weniger.

Und es reicht völlig aus, wenn sich aus der Bezeichnung der betreffenden Internetseite wie z.B. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ ergibt, wer für die Internetseite verantwortlich zeichnet.

Btw: Neben dem TMG wird auch das TTDSG ersetzt (Datenschutz-Spezis kennen das).
Es hat künftig eine absolute Zungenbrecher-Bezeichnung: TDDDG – das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz.

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